Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Informationen zum Thema Elternmitwirkung
01. August 2022
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10
Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff.
Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpfleg-
schaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schul-
konferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neu-
gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindes-
tens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsun-
terlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur
Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des
Kopierers.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklas-
sen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassen-
pflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Ein-
ladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufen-
pflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpfleg-
schaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide
nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender
Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder

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dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpfleg-
schaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Ver-
treterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen
wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonfe-
renz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für
Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei
für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach
Unterrichtsbeginn vor.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpfleg-
schaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpfleg-
schaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung
und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu
drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die
Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen
sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also
nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl
automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich
abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder
der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonfe-
renzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53
Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der
Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und
Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen
nach Unterrichtsbeginn vor.

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4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils
zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schüle-
rinnen und Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vor-
schläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbe-
hörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie
zu oder lehnt sie ab.
In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonfe-
renz zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht.
Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schullei-
ters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulauf-
sicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei
an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der
Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
7. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema „Elternmitwirkung“
auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung hingewiesen.
Aufmerksam wird auch auf das Informationsangebot zum Thema „Wahlen der
Schulmitwirkungsgremien“ gemacht, welches auf der genannten Internetseite
unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung steht.